2. Der Beschwerdeführer, dessen Parzelle Nr. ccc nur einige Meter vom Baugrundstück (Parzelle Nr. aaa) entfernt liegt (dazwischen liegt lediglich die R-Strasse [Parzelle Nr. ddd]), hat an den vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Nachbar vom Bauvorhaben betroffen. Er hat ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist zur Beschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.