6. Ebenso hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik vom 8. November 2023 an ihrem Antrag fest, dass die Beschwerde abzuweisen sei, unter ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: