Dies trifft zwar zu; indessen lässt sich daraus für die Wahrung der relativen Frist von 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds nichts ableiten. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht infolge verpasster relativer Frist nicht auf das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten. -6- 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.