Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach Zustellung des Urteils vom 4. Juni 2021 zunächst die ordentliche 30-tägige Rechtsmittelfrist abzuwarten gewesen wäre, bevor die (relative) Revisionsfrist zu laufen begann. Der fristauslösende Zeitpunkt ergibt sich klar aus dem Gesetz und der Fristenlauf beginnt mit Entdeckung des Revisionsgrunds (siehe vorne Erw. II/2.2). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die absolute Verwirkungs- bzw. Verjährungsfrist von 10 Jahren sei eingehalten. Dies trifft zwar zu;