Gewinnausschüttung zu qualifizieren und ebenfalls dem steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers hinzuzurechnen sei. Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2021 nicht nur über die Abweichungen gegenüber dem deklarierten Einkommen, sondern auch über die Beweggründe hierfür hinreichend aufgeklärt wurde. Ab der Zustellung dieses Urteils verfügte er über genügend Kenntnisse zur Einreichung eines Revisionsgesuchs (vgl. vorne Erw. II/2.2). Dem Beschwerdeführer wurde das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2021 am 14. Juni 2021 zugestellt (Sendungsnummer aaa). Gemäss der zutreffenden Feststellung