Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 36'600.00 weder substantiiert noch nachgewiesen worden seien, ein genehmigtes Spesenreglement nicht existiere und der Beschwerdeführer zuvor in früheren Steuererklärungen keine Pauschalspesen in vergleichbarer Höhe geltend gemacht und auch nicht nachgewiesen habe, weshalb diese nicht dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen seien. Weiter geht aus dem Urteil vom 4. Juni 2021 hervor, die C. GmbH habe eine Versicherungsprämie in der Höhe von Fr. 12'270.00 bezahlt, ohne hierfür einen Gegenwert seitens des Beschwerdeführers erhalten zu haben, weshalb dies als verdeckte