2.3. Mit Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2021 wurde das satzbestimmende Einkommen des Beschwerdeführers für die Steuerperiode 2014 erhöht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Pauschalspesen in der Höhe von Fr. 36'600.00 weder substantiiert noch nachgewiesen worden seien, ein genehmigtes Spesenreglement nicht existiere und der Beschwerdeführer zuvor in früheren Steuererklärungen keine Pauschalspesen in vergleichbarer Höhe geltend gemacht und auch nicht nachgewiesen habe, weshalb diese nicht dem steuerbaren Einkommen hinzuzurechnen seien.