2022, N. 1 zu Art. 148). Der Nachweis der Einhaltung der 90-tägigen Frist ab Entdeckung des Revisionsgrunds obliegt der steuerpflichtigen Person. Wird ein zugestelltes Urteil als neue Tatsache – als entdeckter Revisionsgrund – geltend gemacht, läuft die 90-tägige Frist ab Zustellung dieses Urteils; nachher ist die Eingabe verspätet und es wird nicht darauf eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 2C_266/2016 vom 23. März 2016, Erw. 2.3). Werden bei einer Veranlagungseröffnung die Abweichungen nicht bekannt gegeben und werden -5-