2.2. Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen (relative Frist) nach Entdeckung des Revisionsgrunds, spätestens aber innert zehn Jahren (absolute Frist) nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden (§ 202 StG). Fristauslösend ist der Moment, in dem die gesuchstellende Person aufgrund der verfügbaren Kenntnisse im Stande ist, den Revisionsantrag mit begründeter Aussicht auf Erfolg geltend zu machen und zu begründen (vgl. MARTIN E. LOOSER, in: MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl. 2022, N. 1 zu Art.