1.2. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Spezialverwaltungsgericht habe den Beginn der 90-tägigen Revisionsfrist willkürlich und unbegründet auf das Zustelldatum des Urteils vom 4. Juni 2021 festgelegt. Eine Begründung, weshalb nicht auf das von ihm geltend gemachte Datum für den Beginn des Fristenlaufs abzustellen sei, fehle. Sodann sei zuerst die 30-tägige Beschwerdefrist an die nächsthöhere Instanz zu berücksichtigen und die Revisionsfrist beginne frühestens danach zu laufen. Im Übrigen gelte die absolute 10-jährige Frist für eine Revision.