II. 1. 1.1. Das Spezialverwaltungsgericht begründet seinen Nichteintretensentscheid damit, das Urteil vom 4. Juni 2021 sei dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 zugestellt worden, weshalb er spätestens zu diesem Zeitpunkt um die Aufrechnung der Pauschalspesen und der Versicherungsprämie zum steuerbaren Einkommen betreffend Steuerperiode 2014 hätte wissen können. Ein Revisionsbegehren müsse innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds eingereicht werden, was vorliegend somit bis spätestens am 13. September 2021 hätte erfolgen müssen. Das Revisionsgesuch datiere allerdings vom 26. Oktober 2021, sei gleichentags bei der Post aufgegeben worden und erweise sich somit als verspätet.