1. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2021 wird nicht eingetreten. 2. Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 110.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 710.00, zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteikostenentschädigung ausgerichtet. C. 1. Gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. April 2023 erhob A. am 5. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: 1. Das Revisionsbegehren vom 26.10.2021 ist vollumfänglich gutzuheissen.