B. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 ersuchte A. um Revision des Urteils vom 4. Juni 2021. In der Folge wurde er vom Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dagegen reagierte A. am 16. November 2021 mit einer als "Einsprache" betitelten Eingabe, welche als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Mit Urteil vom 20. Dezember 2021 (WBE.2021.433) trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A. nicht ein. Am 3. März 2022 bezahlte A. den vom Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verlangten Kostenvorschuss. In der Folge entschied das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 20. April 2023: