Auch wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung das Begründungserfordernis bei Rechtsmitteln, insbesondere bei Laienbeschwerden, nicht streng auslegt (AGVE 2009, S. 276; 1998, S. 458; 1988, S. 413; 1985, S. 339 f.), ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen zu schliessen, dass die Eingabe der Beschwerdeführer mit dem Erfordernis der Rechtsmittelbegründung nicht zu vereinbaren ist. Mangels eines Antrags sowie einer rechtsgenügenden Begründung ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VRPG).