Sie äussern darin lediglich ihr Unverständnis darüber, dass die zweite Schätzung der Parzelle Nr. 315 um Fr. 42'000.00 höher ausfiel und dass der fiktive Einkauf für die berufliche Vorsorge von Fr. 65'580.00 auf Fr. 0.00 reduziert wurde. Diese Äusserungen stellen indessen keine sachliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid dar, geschweige denn eine Begründung, welche es dem Verwaltungsgericht ermöglichen würde, den angefochtenen Entscheid auf Mängel hin zu untersuchen. Ausserdem fehlen darin jegliche Ausführungen, die sich als Antrag in der Sache auslegen lassen. -7-