3.4. Mit der geschilderten Thematik des angefochtenen Entscheids (keine Aufhebung und Rückweisung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Vorinstanz; Verneinung der Verletzung der Begründungspflicht) setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsschrift in keiner Weise auseinander und legen auch nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Einspracheentscheid der Steuerkommission I. zu Unrecht geschützt haben soll. Sie äussern darin lediglich ihr Unverständnis darüber, dass die zweite Schätzung der Parzelle Nr. 315 um Fr. 42'000.00 höher ausfiel und dass der fiktive Einkauf für die berufliche Vorsorge von Fr. 65'580.00 auf Fr. 0.00 reduziert wurde.