Einspracheentscheid zwar eher knapp ausgefallen sei. Das Wesentliche sei jedoch deutlich festgehalten worden. Insbesondere sei dem Einspracheentscheid zu entnehmen, welche Steuerfaktoren von der Änderung der Veranlagung betroffen seien sowie in welchem Umfang und aus welchem Grund die Änderung gegenüber der Veranlagung erfolgt sei. Entsprechend verneinte das Spezialverwaltungsgericht eine Verletzung der Begründungspflicht und hielt fest, dass die Begründung und das Dispositiv den formellen Anforderungen an einen Einspracheentscheid genügten.