Der steuerbare Liquidationsgewinn sei um Fr. 103'527.00 (Fr. 1'498'544.00 – Fr. 1'395'017.00) erhöht worden. Aus den Erwägungen des Einspracheentscheids gingen der Umfang sowie auch die Begründung der Änderung der Steuerfaktoren eindeutig hervor. Durch den Verweis im Dispositiv sei für die Beschwerdeführer klar und unmissverständlich, welche Steuerfaktoren neu massgebend seien. Eine ausdrückliche betragliche Erwähnung der neu festgesetzten Steuerfaktoren im Urteilsdispositiv sei daher nicht zwingend nötig gewesen. Eine Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Rückweisung an die Vorinstanz seien insofern nicht geboten. Des Weiteren stellte die Vorinstanz fest, dass die Begründung im