die berufliche Vorsorge im Einspracheentscheid von Fr. 65'580.00 auf Fr. 0.00 zu reduzieren. Weiter sei den Erwägungen zu entnehmen, dass das KStA den Verkehrswert der Parzelle Nr. 315 auf Fr. 1'442'000.00 und den Verkehrswert der Parzelle Nr. 659 auf Fr. 309'750.00 geschätzt habe. Die Erhöhung der Verkehrswerte habe eine Erhöhung des privilegierten Liquidationsgewinnes zur Folge gehabt. Die Reduzierung des fiktiven Einkaufes bzw. die Erhöhung des Liquidationsgewinnes hätten zu einer Änderung der Veranlagung zu Ungunsten der Beschwerdeführer geführt. Der steuerbare Liquidationsgewinn sei um Fr. 103'527.00 (Fr. 1'498'544.00 – Fr. 1'395'017.00) erhöht worden.