3.3. Thema des Rekursverfahrens bildete sodann einzig die Frage, ob das Dispositiv des Einspracheentscheids aufgrund einer Änderung der Veranlagung zu Ungunsten der Beschwerdeführer (reformatio in peius) den notwendigen Inhalt aufweist. Dabei ist das Spezialverwaltungsgericht zur Auffassung gelangt, in den Erwägungen des Einspracheentscheids sei festgehalten worden, dass aufgrund eines Berechnungsfehlers der fiktive Einkauf in die berufliche Vorsorge falsch festgelegt worden sei. Der Fehler sei auf eine falsche bzw. unvollständige Deklaration der Beschwerdeführer zurückzuführen.