3.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurden, dass die fristgerecht einzureichende Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten muss, d.h. dass sie insbesondere darzulegen haben, aus welchen Gründen sie eine andere Entscheidung verlangen (vgl. Rekursentscheid, S. 8).