4. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 wurde B. und A. das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Schlechterstellung im Einspracheverfahren gewährt, woraufhin sie, zwischenzeitlich vertreten durch Dr. iur. C., ihre Einsprache zurückziehen liessen. 5. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 gab die Steuerkommission I. dem Rückzug keine Folge. Sie wies die Einsprache ab und erhöhte die -3- steuerbaren Faktoren im Sinne der Erwägungen. In den Erwägungen des Einspracheentscheids figurierte folgende Festlegung des privilegierten Liquidationsgewinns: