A. Das Regionale Steueramt der Gemeinden R., Q., T., U. und V. (nachfolgend: Steuerkommision I.) veranlagte die Eheleute B. und A. mit Verfügung vom 4. Mai 2020 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 zu einem privilegierten Liquidationsgewinn gemäss § 45 Abs. 1 lit. f des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG; SAR 651.100) von Fr. 1'395'017.00. Berücksichtigt wurde bei der Berechnung des Liquidationsgewinnes ein fiktiver Einkauf in die berufliche Vorsorge in Höhe von Fr. 65'580.00. B. 1. Mit selbstverfasster Eingabe vom 29. Mai 2020 ("Einsprache Steuerveranlagung 2018") erhob A. Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung vom 4. Mai 2020.