3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 374.00, gesamthaft Fr. 2'374.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführenden sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 25 - Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin) den Regierungsrat das DGS, Kantonaler Sozialdienst Mitteilung an: das DGS, Generalsekretariat, Rechtsdienst die Obergerichtskasse