Nicht einzugehen ist im Rahmen der vorliegenden Prüfung auf gewährte situationsbedingte Leistungen. Diese werden zusätzlich zu den (vorliegend umstrittenen) allgemeinen Lebenshaltungskosten ausgerichtet (zu den während des gesamten Aufenthalts gewährten situationsbedingten Leistungen vgl. Akten des KSD, S. 75 ff.). Nachdem die den Beschwerdeführenden ausgerichteten Leistungen insgesamt existenzsichernd waren, muss nicht mehr eigens auf die für den Beschwerdeführer 6 gewährte Unterstützung eingegangen werden (vgl. (§ 17e Abs. 1 lit. c [Fassung bis 30. April 2022]; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 100 f.).