Von den Beschwerdeführenden aufgelistete Leistungen in anderen Kantonen sind – soweit mit der strittigen Unterstützung vergleichbar – im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit nicht relevant (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Anhang); das Rechtsgleichheitsgebot schliesst unterschiedliche Regelungen zur gleichen Materie nicht aus (vgl. beispielsweise BGE 138 I 265, Erw. 5.1). Die Bildungsverfassung (Art. 19 und 62 BV; § 28 KV) verleiht den Beschwerdeführenden keine weitergehenden Rechtsansprüche (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 93 ff.).