5.9. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Grösse der zur Verfügung gestellten Wohnung unter den Vorgaben von Art. 12 BV nicht beanstanden lässt, zumal es sich um eine vorübergehende Lösung handelte, die schnell gefunden werden musste. Im Weiteren hielten sich die Beschwerdeführenden lediglich vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022 in der kantonalen Unterkunft in S._____ auf (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 7.8). Schliesslich ist die Unterkunft gar nicht Gegenstand der Verfügung des KSD vom 28. Oktober 2021, die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegt.