In Anbetracht dessen, dass vorliegend nur ein Zeitraum von lediglich gut 3,5 Monaten zu beurteilen ist und dieser zeitlich vor dem Ablauf der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren liegt, erscheint auch die Verhältnismässigkeit gewahrt. Ob und gegebenenfalls ab welcher Aufenthaltsdauer dieser Grundsatz eventuell nicht mehr gewährleistet ist, braucht vorliegend nicht beantwortet zu werden. 5.7. Es ist somit festzuhalten, dass die mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 gestützt auf § 17e Abs. 1-3 SPV (in der Fassung bis 30. April 2022) gewährten Leistungen für die Beschwerdeführenden existenzsichernd waren.