Andererseits kann nicht von einem unzulässigen Eingriff in Grundrechte ausgegangen werden, solange das Existenzminimum gewährleistet ist und gewichtige öffentliche (migrationspolitische), u.a. in Art. 86 Abs. 1 AIG manifestierte Interessen dafür sprechen, den Anreiz für einen Zuzug bzw. einen Verbleib in der Schweiz gering zu halten. In Anbetracht dessen, dass vorliegend nur ein Zeitraum von lediglich gut 3,5 Monaten zu beurteilen ist und dieser zeitlich vor dem Ablauf der Aufenthaltsdauer von fünf Jahren liegt, erscheint auch die Verhältnismässigkeit gewahrt.