Der ausbezahlte monatliche Betrag ist sehr tief, zumal in der ordentlichen Sozialhilfe Kürzungen vom ordentlichen Grundbedarf gemäss § 15 Abs. 1 SPV in der Regel zu befristen sind. Die Beschwerdeführenden weisen mit Recht darauf hin, dass mit dem genannten Ansatz namentlich in Bezug auf soziale Kontakte und eigene Integrationsanstrengungen überaus enge finanzielle Grenzen gesetzt werden. Andererseits kann nicht von einem unzulässigen Eingriff in Grundrechte ausgegangen werden, solange das Existenzminimum gewährleistet ist und gewichtige öffentliche (migrationspolitische), u.a. in Art.