Abzug zu bringen für Ausgaben, die den Beschwerdeführenden in der kantonalen Unterkunft in S._____ nicht anfielen. Es verbleibt somit ein Betrag von Fr. 2'198.00. Gemäss § 15 Abs. 2 SPV liegt die Existenzsicherung bei 70 % des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. 70 % des erwähnten Betrags von Fr. 2'198.00 entsprechen Fr. 1'539.00. Dieser monatliche Betrag kann für die massgebende Zeitdauer vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022 als ungefähres Existenzminimum der Beschwerdeführenden angesehen werden. Tatsächlich erhielten sie monatlich rund Fr. 1'580.00 (30,4 [= durchschnittliche Anzahl Tage pro Monat] x Fr. 48.00 [Verpflegung und Taschengeld]