vgl. BVR 2023, S. 51 ff., Erw. 7 f.). - 21 - 5.6. Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der Höhe der materiellen Hilfe, welche in der angefochtenen Verfügung zugesprochen wurde, rechtfertigt sich ein Vergleich mit der ordentlichen Sozialhilfe. Danach betrug der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für einen 6-Personenhaushalt im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids Fr. 2'586.00 (§ 10 Abs. 1 SPV [Fassung bis 31. Dezember 2022] i.V.m. SKOS-Richtlinien 12/16, B.2.2). Der GBL wird als Pauschalbetrag ausbezahlt und basiert auf einer Gewichtung des Ausgabeverhaltens von unterstützten Personen.