5.5. Sachgerecht erscheint es, eine Anhebung der Leistungen, welche sich auf Nothilfeniveau bewegen, in jenen Fällen zu prüfen, in denen die Notlage andauert und während mehrerer Jahre fortbesteht (MÜLLER, a.a.O., Art. 12 N 36; KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung: Bedeutung und inhaltliche Ausgestaltung des Art. 12 der neuen Bundesverfassung, Bern 2002, S. 145 f., 332 f.). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern erachtete nach einer 10-jährigen vorläufigen Aufnahme eine materielle Unterstützung in Höhe von 85 % des regulären Grundbedarfs für den Lebensunterhalt als angebracht (im Rahmen einer Ersatzregelung; vgl. BVR 2023, S. 51 ff.