12 N 7, 35; GÄCHTER/WERDER, a.a.O., Art. 12 N 27). Während dies vor dem Hintergrund des Wortlauts von Art. 12 BV und dessen engen Verbindung zur Menschenwürde gefordert wird, spricht die enge Umschreibung des Leistungsanspruchs in der Praxis, der auf die in einer Notlage unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung abstellt, für eine enge Auslegung (vgl. GÄCHTER/WERDER, a.a.O., Art. 12 N 27).