5.4. Art. 12 BV gewährleistet einen Mindeststandard der Sozialhilfe, der nicht nur im Lichte des gesamtgesellschaftlichen Kontexts, sondern auch nach Massgabe der individuellen Umstände der Notlage des Leistungsansprechers zu konkretisieren ist. Der Grundrechtsschutz kann dabei grundsätzlich sowohl durch Geld- als auch durch Sachleistungen sichergestellt werden (BGE 131 I 166, Erw. 8.2). Die Ausrichtung von Nothilfe, insbesondere Naturalleistungen, darf aber nicht in einer Art und Weise ausgestaltet sein, dass sie den Einzelnen von der Geltendmachung abhält (THOMAS GÄCHTER/GREGORI WERDER, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 12 N 26).