Die Zielsetzungen der in Art. 11 BV verankerten Maxime des Kindeswohls und des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK; SR 0.107) sind identisch (BGE 146 IV 267, Erw. 3.3.1; 126 II 377, Erw. 5d). Aus Art. 11 Abs. 1 BV können auf gerichtlichem Wege keine Ansprüche abgeleitet werden. Die Bestimmung enthält einen Gesetzgebungsauftrag bzw. weist (bloss) programmatischen Gehalt auf, ist aber im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung der sachbezüglichen - 20 - Gesetzgebung zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_930/2015 vom 15. April 2016, Erw. 6.4).