Die finanzielle Unterstützung gemäss § 17e Abs. 1-3 SPV dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei im "Gesamtpaket" zu würdigen. Damit seien die Kosten für Bekleidung, Ernährung, Körperpflegeprodukte, Handykosten sowie Mobilitätskosten im Freizeitbereich zu tragen.