Nebst den finanziellen Beiträgen für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung sowie Unterkunfts- und Krankheitskosten gemäss § 17e SPV erhielten die Beschwerdeführenden diverse Sachleistungen und situationsbedingte Leistungen. In der Kollektivunterkunft in S._____ sei den Bewohnenden eine voll möblierte und eingerichtete 3,5-Zimmer-Wohnung mit Fernsehgerät (inklusive Anschluss), kostenlosem WLAN sowie Festnetzanschluss zur Verfügung gestanden. Die Wohnung sei mit Geschirr, Handtüchern und Bettwäsche ausgestattet. Putz- und Waschmittel für die Wohnung und Textilien würden zur Verfügung gestellt.