5.2. Der Regierungsrat verneinte eine Verletzung von Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen) aufgrund der zugesprochenen Leistungen. Die Menschenwürde (Art. 7 BV; § 9 KV) oder die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; § 15 Abs. 1 KV) der Beschwerdeführenden sei nicht verletzt worden. - 19 -