Jedenfalls der gemäss § 17e Abs. 1 lit. c SPV (bis 30. April 2022) geltende Unterstützungsansatz von Fr. 5.00 pro Tag für die Verpflegung des Beschwerdeführers 6 sei bundesrechtswidrig. Entsprechende Einsparungen seien nicht nachvollziehbar; gerade im Hinblick auf das Wachstum von Kindern und die Notwendigkeit kinderspezifischer Ausrüstung erscheine der Ansatz nicht sachgerecht.