Da keine situationsbedingten Mobilitätskosten übernommen würden, sei die Familie auf Freizeit- und Integrationsaktivitäten im nahen Umfeld eingeschränkt. Soziale Integration stelle eine Grundvoraussetzung für die Integration in beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht dar. Bei der Bemessung der Unterstützungsleistungen an vorläufig Aufgenommene sei der angestrebten Integration angemessen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn der Wegweisungsvollzug nicht absehbar sei. Ein Unterstützungsansatz, welcher der Nothilfe gleichkomme, werde der Situation von langjährig anwesenden vorläufig Aufgenommenen nicht gerecht.