vgl. BVR 2023, S. 51 ff., Erw. 7 f.). Aufgrund der weitaus weniger langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden in der Schweiz (bezogen auf den vorliegend massgebenden Zeitraum) vermögen sie aus dem erwähnten Entscheid jedoch nichts für sich daraus abzuleiten. 5. 5.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die gewährten Leistungen seien nicht existenzsichernd, weshalb ihre Menschenwürde (Art. 7 BV; § 9 KV), ihr Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; § 15 Abs. 1 KV) wie auch Rechte der Kinder (insbesondere Art. 11 Abs. 1 BV) verletzt würden. Die gestützt auf § 17e SPV zugesprochene Unterstützung verun- - 18 -