Die fehlende Flüchtlingseigenschaft und der unterschiedliche Aufenthaltsstatus ohne Aufenthaltsbewilligung konnten bei einem hiesigen Aufenthalt von lediglich gut viereinhalb Jahren eine grundsätzliche Schlechterstellung rechtfertigen, zumal sie auf eine zeitlich eng beschränkte Zeitdauer von weniger als vier Monaten limitiert war (zu möglichen Vorbehalten gegenüber einer erheblichen Schlechterstellung bei langjährigem Aufenthalt vgl. vorne Erw. 3 und hinten Erw. 5.5). Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung konnten die Beschwerdeführenden damals noch nicht stellen (vgl. Art. 84 Abs. 5 AIG).