vor, vorläufig Aufgenommene mit Ansätzen zu unterstützen, die unter denjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen. Die betreffenden Vorgaben des Völkerrechts und des Bundesrechts sind für das Verwaltungsgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Im - 17 -