4. Soweit die Beschwerdeführenden eine sozialhilferechtliche Gleichbehandlung mit Flüchtlingen verlangen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, Rz. 57 ff.), überzeugt ihre Forderung nicht. Dass dieser Personengruppe die gleichen Fürsorgeleistungen wie den Einheimischen zu gewähren sind, ergibt sich aus Art. 23 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30). Entsprechend sieht § 16 Abs. 2 SPG vor, dass Flüchtlinge mit ordentlicher Sozialhilfe unterstützt werden. Demgegenüber schreibt Art. 86 Abs. 1 Satz 3 AIG den Kantonen vor, vorläufig Aufgenommene mit Ansätzen zu unterstützen, die unter denjenigen für die einheimische Bevölkerung liegen.