Aus denselben GrĂ¼nden ist auch die geltend gemachte Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 14 i.V.m. Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]) nicht erkennbar.