Schliesslich bleibt diffus, welche Integrationsmassnahmen die Beschwerdeführenden während ihrem Aufenthalt in S._____ hätten nutzen wollen, ihnen aber angeblich verwehrt blieben. Sie legen nicht dar, von welchen konkreten Angeboten sie angeblich ausgeschlossen waren bzw. welche Kostenübernahmegesuche während ihres Aufenthalts in S._____ abgelehnt wurden. Es ist auch festzuhalten, dass die damaligen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie von vornherein diverse Freizeitaktivitäten einschränkten. Insgesamt fällt eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit ausser Betracht.