Bereits aufgrund dessen, dass die Unterbringung in der kantonalen Unterkunft in S._____ zum vornherein bloss vorläufigen Charakter hatte und letztlich von kurzer Dauer war (gut 3,5 Monate), erscheint eine unrechtmässige Gleichbehandlung zumindest überaus fragwürdig. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden während der betreffenden Zeitspanne noch weniger als fünf Jahre in der Schweiz waren; dem Integrationsauftrag war daher kein erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. hinten Erw. 5.5) und eine Gleichbehandlung mit Asylsuchenden nicht unrechtmässig (vgl. vorne Erw. 3.6). Schliesslich bleibt diffus, welche Integrationsmassnahmen die Beschwerdeführenden während ihrem Aufenthalt in S.__