Zu beurteilen ist im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle einzig, ob die Anwendung derselben Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene sowie für Asylsuchende dazu führte, dass die Beschwerdeführenden während der Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung, mithin vom 29. September 2021 bis zum 18. Januar 2022, zu Unrecht gleich wie Asylsuchende behandelt wurden. Bereits aufgrund dessen, dass die Unterbringung in der kantonalen Unterkunft in S._____ zum vornherein bloss vorläufigen Charakter hatte und letztlich von kurzer Dauer war (gut 3,5 Monate), erscheint eine unrechtmässige Gleichbehandlung zumindest überaus fragwürdig.