3.7. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist wesentlich, dass § 17e Abs. 1 – 3 SPV nicht generell auf eine Übereinstimmung mit dem Gebot der Rechtsgleichheit zu überprüfen ist. Zu beurteilen ist im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle einzig, ob die Anwendung derselben Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene sowie für Asylsuchende dazu führte, dass die Beschwerdeführenden während der Geltungsdauer der angefochtenen Verfügung, mithin vom 29. September 2021 bis zum 18. Januar 2022, zu Unrecht gleich wie Asylsuchende behandelt wurden.